Ob eine Abmahnung unbegründet ist, kann nur ein Gericht entscheiden

Vergangenen Monat verabschiedete auch der Bundesrat – der Bundestag hatte dies schon im Juni getan – das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“. Zwei für Unternehmen relevante Aspekte erläutert und kommentiert Rechtsanwalt Peter Schotthöfer. Kritisch sieht er vor allem das (vermeintliche) Recht einer juristischen oder natürlichen Person, Schadenersatz zu verlangen, wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgte.

Von Peter Schotthöfer

Dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ zufolge kann ein Gericht auf Antrag in einem Wettbewerbsverfahren den Streitwert herabsetzen, wenn der Antragsteller eine wirtschaftliche Gefährdung durch den ursprünglichen Streitwert darlegt. Ist eine hinreichende Bestimmung des Streitwertes nicht möglich, kann er auf 1.000 Euro festgesetzt werden.

Im Falle unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen sieht das Gesetz vor, dass der missbräuchlich oder zu Unrecht Abgemahnte Schadenersatz vom Abmahnenden verlangen kann. Dazu muss er nachweisen, dass die Abmahnung missbräuchlich oder unbegründet war. Den Nachweis der Missbräuchlichkeit kann der Abgemahnte in den seltensten Fällen führen, da ihm die dafür notwendigen Informationen wie die Zahl der Abmahnungen, die Zahl der zugrunde gelegten Gegenstandswerte oder der verlangten Gebühren fehlen.

Negative Feststellungsklage gab es schon

Beim Schadenersatz wegen unbegründeter Abmahnung ist die Situation ähnlich. Die Frage, ob eine Abmahnung unbegründet war, kann verbindlich nur ein Gericht entscheiden. Das bedeutet, dass der zu Unrecht Abgemahnte erst ein Verfahren mit dem Ziel durchführen muss, dass festgestellt wird, dass die Abmahnung unbegründet war. Das war bisher in ähnlicher Form auf dem Wege der negativen Feststellungsklage bereits möglich. Das Gesetz wird daher keine nennenswerten Änderungen mit sich bringen, da die „Väter“ des Gesetzes (wieder einmal) von der Materie wohl keine Ahnung hatten.