„Nur in limitierter Stückzahl“ – Werbung verboten

Ein Unternehmen wirbt für einen Staubsauger, der noch am selben Tag im Internet und einzelnen Filialen zu erwerben sein sollte, allerdings nur "in limitierter Stückzahl." Das Gerät jedoch war in kürzester Zeit vergriffen. Die Werbung sei daher unzulässig, so das Oberlandesgericht Köln.

Die Staubsauger sollten um 18 Uhr desselben Tages im Internet und an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen verfügbar sein. Online waren die Geräte aber bereits vier Minuten nach 18 Uhr ausverkauft, in den Filialen nach ein bis zwei Stunden. Das Gericht verurteilte die unzureichende Kalkulation in Verbindung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl.“ Ein Unternehmen dürfe nicht für ein Elektrogerät werben, wenn der Kunde keine realistische Chance hat, die Ware innerhalb der kurzen Reaktionszeit auch zu kaufen. Der Hinweis der Limitierung beseitige die Irreführung nicht, so das Gericht.

Das Unternehmen habe zudem nicht zeigen können, dass vorangegangene ähnliche Aktionen eine weniger hohe Nachfrage erzielt hätten. Die Werbung sei daher unzulässig, wenn das Produkt „nicht für eine angemessene Zeit“ im Online-Shop erhältlich sei.

Wie lang diese Zeitspanne ist, bleibt offen. Ebenso wie die Mengen, mit denen ein Unternehmen in solchen Fällen rechnen sollte. Das Gericht verwies hierzu auf Erfahrungswerte, die ein Verkäufer aus ähnlichen Aktionen gesammelt haben sollte. Dabei bezieht sich die Unzulässigkeit ausschließlich auf den Verkauf im Onlineshop.

Das Landesgericht Köln hatte eine Klage auf Unterlassung solcher Werbemaßnahmen zuvor abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen hatte.