Neue Vorgaben zur Haftung für Web-Links : Wann wird es für Anbieter riskant?

Kommerzielle Website-Anbieter müssen künftig damit rechnen, dass sie bereits für das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke von den Rechteinhabern in Anspruch genommen werden können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden.
Wie sieht das Recht genau aus, wenn es um das Thema Markenfindung geht? (© Fotolia 2015)

Grenze zwischen den kommerziellen und nicht-kommerziellen Angeboten

Die genaue Reichweite des Urteils lässt sich noch nicht mit Sicherheit bestimmen. Die Grenze zwischen den kommerziellen und nicht-kommerziellen Angeboten wird vom EuGH nicht weiter definiert. Auch welchen Umfang die Prüfungspflichten konkret haben müssen, lässt der EuGH offen. In jedem Fall verlangt die neue EuGH-Rechtsprechung kommerziellen Anbietern aber einen bestimmten Aufwand ab, um weiterhin rechtssicher einen Link setzen zu können. Website-Anbietern ist deshalb zu raten, zumindest nach Anhaltspunkten für eine unbefugte Veröffentlichung zu recherchieren und das Ergebnis der Recherche zu dokumentieren. Hiervon ist im Zweifel jede Website betroffen, die nicht ausschließlich private Interessen verfolgt. Denn für eine kommerziell betriebene Website kann schon das Schalten eines Werbebanners ausreichen. Bei Anbietern, die viele Links setzen und bei denen dies zum Geschäftsmodell gehört, wird dieser Aufwand in der Summe allerdings erheblich und kann eine Herausforderung darstellen.

HLFP_Schneider, MathiasZum Autor: Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt und auf IT Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Er berät Unternehmen u.a. zu diversen Software-Themen, IT Outsourcings und datenschutzrechtlichen Fragestellungen.