Neue Vorgaben zur Haftung für Web-Links : Wann wird es für Anbieter riskant?

Kommerzielle Website-Anbieter müssen künftig damit rechnen, dass sie bereits für das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke von den Rechteinhabern in Anspruch genommen werden können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden.
Wie sieht das Recht genau aus, wenn es um das Thema Markenfindung geht? (© Fotolia 2015)

Von Gastautor Mathias Schneider, Rechtsanwalt, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf

Anbieter haften im Zweifel, wenn sie nicht vorab prüfen, ob der verlinkte Inhalt unbefugt veröffentlicht worden ist (Rs. C-160/15). Die Entscheidung setzt neue Maßstäbe für die Verwendung von Hyperlinks.

Persönlich für verlinkte Inhalte haftbar?

In früheren Entscheidungen zu dem Thema hat der EuGH noch das Verlinken ebenso wie das Einbetten (Framing) von fremden Inhalten nicht als „öffentliche Wiedergabe“ angesehen (Rs. C-466/12 und C-348/13). Deshalb konnten diejenigen, die auf ihrer Website fremde Inhalte verlinken oder einbetten, grundsätzlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gab es von diesem Grundsatz nur zwei wesentliche Ausnahmen: Die erste Ausnahme betraf den Fall, dass sich der Linksetzer einen fremden rechtswidrigen Inhalt „zu eigen macht“ (Az. I ZR 259/00). Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, haben die Gerichte zwar noch nicht umfassend geklärt. Es ist aber zumindest derjenige persönlich für verlinkte Inhalte verantwortlich, der diese im Kontext nicht als fremde, sondern als eigene Inhalte nutzt oder darstellt. Die zweite Ausnahme betraf den Fall, dass mit Hilfe des Links technische Schutzmaßnahmen umgangen werden (Az. I ZR 39/08). Sollen solche Maßnahmen auf der Zielseite einen unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt verhindern, z.B. um den Abruf der Inhalte kostenpflichtig zu machen, ist ein direkter Link unzulässig.

Der niederländische Fall

In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um Fotos einer niederländischen TV-Moderatorin, die ohne Zustimmung eines Zeitschriftenverlages, der die Rechte daran hält, auf verschiedenen Webseiten veröffentlicht wurden. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die später beklagte Internetplattform wiederholt Links auf diese Webseiten gesetzt hatte. Obwohl die Verlegerin sie zum Entfernen eines Links aufgefordert hatte und die Fotos auf der verlinkten Webseite entfernt wurden, setzte der Plattformbetreiber immer wieder neue Links auf die Fotos.

Es ist daher nachvollziehbar, dass der EuGH dieses Verhalten unterbinden wollte. Mit seinem Urteil stellt der EuGH jedoch wesentliche strengere Voraussetzungen auf, als es notwendig gewesen wäre: Der EuGH macht zunächst klar, dass ein Link auf ein unbefugt im Internet veröffentlichtes Werk unzulässig ist, wenn der Betreffende dies wusste. Darüber hinaus erwartet der EuGH aber auch, dass ein Anbieter, der einen Link mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, dazu entsprechende Nachprüfungen anstellt. Für die Praxis bedeutet dies, dass jedem kommerziellen Anbieter ab sofort eine Prüfungspflicht für die von ihm verlinkten Inhalte zukommt. Anderenfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung.