Markenschutzportal plädiert für Vorsicht bei neuen Zifferndomains

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC ermöglicht die Registrierung von ein- und zweistelligen Second-Level-Domains wie etwa „a.de" oder „xy.de". Zudem werden reine Ziffern-Domains wie beispielsweise „1.de" oder „007.de" freigegeben. Experten rechnen mit einem Registrierungsboom auf hochwertige Domainnamen, da immerhin auch Kurznamen wie „vw.de" endlich als Domain genutzt werden können.

Bei der Anmeldung solcher Domains rät Sylvio Schiller, Fachanwalt beim Markenschutzportal „tulex.de“, aber zur Vorsicht, da es in Deutschland allein 659 gültige Markenrechte für den ersten Buchstaben im Alphabet gebe: „Inhaber von Marken werden keine Zeit verlieren, die Möglichkeit über ihr Schutzrecht an die Domain zu gelangen, gründlich zu prüfen.“ Das hinter „vw.de“ oder „007.de“ starke Marken mit emsigen Rechtsanwälten stehen, möge Domain-Liebhabern zwar schnell einleuchten, doch seien bei den neuen Domains viele Markenrechtsstreitigkeiten zu erwarten, die sich aus dem Schutz vor Verwechslung durch ähnliche Bezeichnungen ergeben. Zum Beispiel sollte erfragt werden, ob die Domain „dg.de“ nicht mit der Marke D&G von Dolce und Gabbana kollidiere. Andererseits müssten Unternehmen wie C&A prüfen, was und wer künftig auf der Domain „ca.de“ zu finden ist.

Mit den neuen Domainmöglichkeiten würden sich Risiken für eine so genannte Mitstörerhaftung auch für Provider erhöhen. Auch wenn die Rechtsprechung hier noch nicht eindeutig sei, ließe sich davon ausgehen, dass bei offensichtlich markenrechtlich geschützten Domains auch die Provider sich nicht aus jeglicher Verantwortung stehlen können. Die neuen Domains seien zwar großartige markante Webadressen, doch läge gerade im Erinnerungs- und Wiedererkennungswert dieser kurzen Zeichenketten das Konfliktpotenzial mit eingetragenen Marken. Wer eine der Domains mit ausschließlich zwei Buchstaben erlangt, sollte sich daher nicht vor einer zusätzlichen markenrechtlichen Prüfung scheuen. „Dabei reicht es jedoch nicht, rein nach identischen Marken zu suchen. Denn auch die Marke ‚o.b.‘ hat voraussichtlich starkes Interesse an der Domain ‚ob.de‘ und kann mit dem Markenschutz eine starke Rechtsposition einnehmen“, verdeutlicht Schiller.

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