Marken mit beschreibenden Namen nur begrenzt schützbar

Häufig werden neue Marken angemeldet, deren Namen sehr stark an die damit verbundenen Waren und Dienstleistungen angelehnt sind. Ein Beispiel wäre etwa, wenn ein Unternehmen im Kraftfahrzeug-Bereich eine Marke mit dem Namen „Kraftfahrzeuge“ anmelden würde. Ein aktuelles Grundsatzurteil zeigt, dass solche Marken nicht zwingend von dem Recht Gebrauch machen können, gegen Dritte wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen vorzugehen.

Bereits im Februar 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zu klären, ob es einem Inhaber einer für Massageöle eingetragenen Marke mit dem Namen „pjur“ möglich sei, gegen die Nutzung des Begriffs „pure“ im Rahmen einer Produktbezeichnung, in einem Internetangebot und der Internetdomain puremassageoil.com vorzugehen.

Nur eine „Eigenprägung“ der Marke kann einen Schutzumfang begründen

Aus der aktuell zu diesem Fall veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 9. Februar 2012, Az.: I ZR 100/10 – pjur/pjure) geht hervor, dass das Gericht den Schutzumfang der Marke sehr eng begrenzt hat. Die Richter des BGH stellten heraus, dass nur eine sog. „Eigenprägung“ der Marke einen Schutzumfang begründen könne. Allein die Nutzung des ausschließlich beschreibenden Begriffes „pjur“ stelle jedoch keine Markenrechtsverletzung dar. Demzufolge sah der Bundesgerichtshof nicht die Möglichkeit, die bestehenden Marken mit dem Bestandteil „pjur“ die Nutzung der Bezeichnung „pure massageoil“ für Massageöle zu verbieten.

„Die Konsequenz dieses Urteils für Markenrechtsverletzungen ist, dass aus Marken, die sich an beschreibende Begriffe anlehnen, zukünftig Ansprüche quasi nicht mehr durchsetzbar sein dürften. Ob dieses Urteil aber Auswirkungen für Markenanmeldungen hat, bleibt abzuwarten. Angesichts der klaren Worte des Gerichts dürfte aber auch die Anmeldung von solchen Marken zukünftig schwerer werden .“ erklärt Rolf Albrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht bei der Kanzlei Volke 2.0., die das Verfahren vor den Instanzengerichten führte.