Marke muss tatsächlich benutzt werden

Die Sicherung einer Marke ist unerlässlich für erfolgreiches Marketing. Was als Marke eingetragen ist, ist gegen Nachahmungen und Übernahmen grundsätzlich geschützt. Das Markengesetz verlangt allerdings, dass eine Marke nach einer Schonfrist von fünf Jahren ab Eintragung tatsächlich benutzt wird. Ist dies nicht der Fall, kann dem Markeninhaber fehlende Benutzung seiner Marke vorgeworfen werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass es keine Benutzung einer Marke ist, wenn eine Ware eines Unternehmens zwar mit einer Marke gekennzeichnet ist, diese aber nur als Werbegeschenk benutzt und nicht anderweitig vertrieben wird. Die schenkweise Abgabe diene nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg vom 28.01.2010, Aktenzeichen 3 U 212/08

Das OLG Hamburg gab im August auch dem US-amerikanischen Unternehmen Apple Recht und untersagte der Firma Koziol die Verwendung der Bezeichnung „Eipott“ für einen dem iPod ähnlichen Eierbecher.

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