Illegale Downloads: Provider muss nicht sperren

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln sind Internet-Access-Provider nicht zu DNS- und IP-Sperren solcher Server verpflichtet, auf denen sich urheberrechtswidrige Inhalte befinden. Um das Problem der Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads in den Griff zu bekommen, wurde durch Rechteinhaber aus der Musikindustrie ein Internet-Access-Provider verklagt. Dieser sollte durch das LG Köln verpflichtet werden, den Zugang seiner Kunden zu dort genannten Internetdiensten zu sperren. Diese Dienste wären die zentrale Anlaufstelle für Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“, worüber wiederum zahlreiche illegale Downloads ermöglicht werden. Eine solche Sperrungsverpflichtung hat das LG Köln jedoch abgelehnt.

Der Internetanbieter sei nicht über die sogenannte Störerhaftung zur Sperrung verpflichtet gewesen und zudem könne man auch zukünftig keine Sperrung von diesem verlangen. Die Haftung als Störer komme zunächst für all jene in Betracht, die die Handlung nicht selbst begangen, aber dazu beigetragen haben. Um zu verhindern, dass eine solche Störerhaftung zu weit ausgedehnt wird, hat die Rechtsprechung schon lange anerkannt, dass eine solche Haftung nur bei Verletzung von dem Betreffenden obliegenden Prüfpflichten in Betracht komme. Im vorliegenden Einzelfall konnte das LG Köln eine Prüfpflicht des Anbieters nicht erkennen. Grund hierfür: Die Access-Provider könnten nicht grundsätzlich dazu verpflichtet werden, die betreffenden Seiten zu sperren, da sich dort auch zulässige Inhalte befinden können. Eine Sperrung im Hinblick auf urheberrechtswidrige Inhalte käme einer Kontrollverpflichtung der konkreten inhaltlichen Nutzung der Kunden gleich. Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen das in Art. 10 Grundgesetz verankerte Fernmeldegeheimnis dar.

„Bei allem Verständnis für die Sorgen der Musikindustrie – die von der Rechtsprechung bislang entwickelten Prüfpflichten eines Anschlussinhabers gehen bereits sehr weit, manche sagen bereits zu weit“, kommentiert Sascha Faber das noch nicht rechtskräftige Urteil. Faber ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht der Kanzlei Volke2.0. und meint, dass eine Sperre über den Provider die Nutzer aus der Pflicht nehmen würde. „Viele glauben ohnehin, dass diese Möglichkeiten zum illegalen Download einfach verboten werden müssten, dann kämen auch sie selbst nicht auf solche Ideen“, erklärt der Jurist weiter. Hier sei aber der gesunde Menschenverstand gefragt: „Dieser und das Fernmeldegeheimnis verbieten, dass der Internetanbieter die Nutzung prüft, um gegebenenfalls den Zugang zu sperren. Dies ist eine Sache zwischen dem Urheber und dem Verletzer.“

LG Köln vom 31.08.2011; Aktenzeichen: 28 O 362/11
(Die Berufungsfrist von einem Monat läuft noch.)