Großhandelsverband darf Versandhändler die Mitgliedschaft verweigern

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Urteil die Position von stationären Händlern gegenüber dem Versandhandel gestärkt. Die Richter entschieden, dass der Deutsche Großhandelsverband Haustechnik nicht verpflichtet ist, ein Unternehmen als Mitglied aufzunehmen, das schwerpunktmäßig im Versandhandel tätig ist. Das Urteil ist seit Anfang März rechtskräftig.

„Das Urteil bricht eine Lanze für alle Händler, die ein stationäres Geschäft führen“, sagt Anne Wegner, Partnerin bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, die den DG Haustechnik im Verfahren begleitet hat. Sie erklärt weiter: „Diese Händler beschäftigen Fachpersonal für die Kundenberatung vor Ort, und sie stellen umfangreiche Ausstellungsräumlichkeiten bereit, damit Kunden die Produkte im Laden besichtigen und testen können. Dieser Service schafft einen Mehrwert und rechtfertigt die Abgrenzung gegenüber dem Versandhandel.“

Nach Überzeugung Wegners schafft das Urteil Rechtssicherheit für viele bisher ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit derartigen Aufnahmeansprüchen aus dem Kartellrecht. Es stärke die grundgesetzlich geschützte Verbandsautonomie und die Möglichkeiten eines Verbandes, die Homogenität seiner Mitgliederstruktur zu wahren.

Das Verfahren

Ein baden-württembergisches Großhandelsunternehmen hatte im August 2010 gegen den DG Haustechnik auf Aufnahme in den Verband geklagt. Es stützte seine Klage auf § 20 Abs. 6 GWB. Hiernach darf ein Verband gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Maßgeblich für die Aufnahme ist dabei die jeweilige Verbandssatzung.

Der DG Haustechnik hatte den Aufnahmeantrag unter Bezugnahme auf die Verbandssatzung zuvor abgelehnt. Die Begründung: Versandhändler, die ihre Produkte schwerpunktmäßig über den Fernabsatz anbieten, seien nicht als Fachgroßhandelsunternehmen im Sinne der Satzung einzustufen. Mitglied im Verband könne nur ein Unternehmen werden, das ein haustechnisches Vollsortiment dauerhaft in einem oder mehreren Ausstellungsräumen nachweisen kann und die branchentypischen Dienstleistungsfunktionen erfüllt. Der Bewerber unterhielt zwar einen Ausstellungsraum in Baden-Württemberg, vertrieb seine Heizungs- und Sanitärprodukte jedoch in erster Linie über den Katalog.

Das Landgericht (LG) Köln hatte die Klage des Großhandelsunternehmens schon in erster Instanz abgewiesen. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun dieses Urteil und wies die Berufung zurück. Denn die Ablehnung stellt laut OLG keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Versandhändlers dar.

Die Urteilsbegründung

  • Ein Verband schwerpunktmäßig stationärer Händler ist berechtigt, einen schwerpunktmäßigen Versandhändler aus dem Verbandsleben auszuschließen. Das rechtfertige sich durch die unterschiedliche Interessenlage. Denn das Geschäft des Versandhändlers baut in einem nicht unerheblichen Umfang auf den vom stationären Großhandel bereitgestellten Beratungs- und Dienstleistungen auf.

  • Der Umstand, dass ein Händler einen Ausstellungsraum beziehungsweise ein Ladengeschäft vorhält, macht ihn nicht zwangsläufig zu einem stationären Händler. Ist die Vertriebsorganisation so aufgebaut, dass der Verkauf insgesamt auf Fernabsatz ausgerichtet ist, ist der Händler als schwerpunktmäßiger Versandhändler einzustufen.

  • Ein Verband kann im Rahmen seiner Satzungsautonomie auch während und sogar aus Anlass eines konkreten Aufnahmegesuchs seine Satzung ändern.

  • Wird ein Unternehmen mangels Erfüllung der satzungsgemäßen Anforderungen abgelehnt, stellt es zwar eine Diskriminierung dar, wenn Altmitglieder der Wirtschaftsvereinigung diese Anforderungen ebenfalls nicht erfüllen. Jedoch trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein oder mehrere Mitglieder die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, den Bewerber.

  • Die Wirtschaftsvereinigung ist nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, ihren Mitgliedern eine angemessene Zeitspanne einzuräumen, um geänderten Satzungsanforderungen zu genügen, ohne dass dies gegenüber einem Bewerber (der an der geänderten Satzung gemessen wird) eine Diskriminierung darstellt.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.01.2013; Az. VI – U (Kart) 5/12
Urteil des LG Köln vom 09.02.2012; Az. 88 O (Kart) 33/10