Gratiszugaben dürfen in Berechnung des Grundpreises einbezogen werden

Handelsunternehmen werben häufig mit Sonderangeboten. Eine Form besteht darin, der eigentlichen Ware eine Gratiszugabe beizulegen. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden hatte. Ein Einzelhandelsunternehmen hatte einer Kiste Getränke zwei Flaschen gratis hinzugegeben, diese aber in den Grundpreis der Kiste einbezogen. Eine Abmahnung der Verbraucherzentrale war die Folge. Die Richter sahen jedoch keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Gegen die Werbung für das Sonderangebot des Getränkehändlers war die Verbraucherzentrale im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorgegangen. Sie sah hier insbesondere einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Aufgrund der dort geregelten Pflicht zur korrekten Nennung des Grundpreises dürften die gratis abgegebenen Flaschen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Ansonsten würde der Grundpreis verfälscht. Das OLG Köln sah in der vorgenommenen Preisberechnung keinen Wettbewerbsverstoß. Es ermöglicht der klagenden Verbraucherzentrale jedoch die höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof.

Die Kölner Richter begründen ihre Ansicht vor allem damit, dass die Preisangabenverordnung dazu dient, den Verbrauchern Preisvergleiche zu ermöglichen. Dies sei nur dann erfüllt, wenn auch die Gratiszugaben in die Darstellung des Grundpreises aufgenommen werden. Mehr Rechtsklarheit durch das Urteil erkennt Rolf Albrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei Volke2.0. Denn die richtige Darstellung von Grundpreisen sei immer wieder Thema von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2012; Az.: 6 U 174/11