Gericht verbietet Onlinewerbung mit gefilterten Kundenbewertungen

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass Werbung mit geschönten Kundenbewertungen für Medizinprodukte im Internet nicht zulässig ist. Testimonials von Laien, die sich für bestimmte Produkte aussprechen, können für den Verbraucher irreführend sein und verstoßen dann gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main setzte sich damit gegen ein Zahntechnik-Unternehmen durch. Dieses hatte auf seiner Internetseite mit Testimonials geworben, die es über das Bewertungsportal Ekomi erhalten hatte. Ekomi seinerseits schönte aber die Kundenbewertungen, indem negative Äußerungen dadurch herausgefiltert wurden, dass sie zunächst einer „Überprüfung“ unterzogen und erst einige Zeit nach den positiven Bewertungen eingestellt wurden. Außerdem gab es ein Schlichtungsverfahren, mit dem Kunden, die negative Bewertungen abgegeben hatten, zur Rücknahme ihrer schlechten Bewertung bewogen werden konnten.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eines der ersten obergerichtlichen Urteile zum reformierten § 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Danach ist Werbung mit sogenannten Testimonials für Medizinprodukte nur noch dann verboten, wenn sie irreführend, missbräuchlich oder abstoßend ist. Bislang war aber offen, wann eine Werbung als „irreführend“ zu werten sei. Zur Klärung dieser Frage hat das OLG nun einen Beitrag geleistet.

Urteil auch für andere Branchen relevant

Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, weil immer mehr Unternehmen im Internet Kundenbewertungen sammeln und diese zu Werbezwecken verkaufen. Das gilt umso mehr, als das OLG im konkreten Fall von einer sogenannten Anspruchsgrundlagenkonkurrenz mit dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG ausgegangen ist. Mithin dürfte das Urteil des OLG auch auf Internetwerbung mit geschönten Kundenmeinungen in anderen Branchen übertragbar sein.

„Wer Kundenbewertungen schönt oder verhindert, dass positive wie negative Bewertungen gleichberechtigt wiedergegeben werden, wirbt irreführend“, betont Dr. Constantin Kurtz von Klaka Rechtsanwälte in Düsseldorf, der die Wettbewerbszentrale vor dem OLG vertreten hat. Das neue Heilmittelwerbegesetz habe die Bewerbung von Medizinprodukten mit Testimonials zwar in gewissem Umfang liberalisiert. Dies heiße aber nicht, dass Verbraucher durch gefilterte Kundenaussagen in die Irre geführt werden dürfen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.02.2013; Az. I – 20 U 55/12