„Generaleinwilligung“ in E-Mail-Werbung reicht nicht

Im März 2011 erhielt Georg D. Werbung per E-Mail. Er erklärte, der Zusendung nicht zugestimmt zu haben. Der Versender berief sich jedoch darauf, dass Herr D. im August 2009 seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung per E-Mail gegeben habe, sogar im sogenannten „Double Opt-in-Verfahren“. Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte das Unternehmen nun aber wegen belästigender E-Mail-Werbung. Die entsprechenden Klauseln, auf die sich das Unternehmen berief, seien unwirksam, weil sie nicht konkret auf die Art der Werbung (Telefon, E-Mail, Post) bezogen seien.

Einheitliche Einwilligungserklärungen für mehrere Werbeformen sind nach Ansicht der Richter unwirksam. Außerdem sei die angebliche Einwilligungserklärung vom August 2009, also circa eineinhalb Jahre vor Zusendung der E-Mail, am Tag der Zusendung erloschen. An das Vorliegen einer Einwilligung für die Zusendung von Werbung seien strenge Anforderungen zu stellen. Sie müsse für den konkreten Fall erteilt worden sein. Der Teilnehmer müsse wissen, worauf sich seine Einwilligung beziehe Eine „Generaleinwilligung“ gegenüber jedermann sei nicht möglich. Da die streitgegenständliche Einwilligung einen nicht begrenzten Kreis von nicht genannten Unternehmen aus allen möglichen Branchen mit allen Werbemitteln erfasse, sei sie unzulässig. Eine einmal erteilte Einwilligung beziehe sich auch nur auf die darauf folgende Zeit und nicht auf eine Dauer von eineinhalb Jahren.

Um die Einwilligung zum E-Mail-Marketing ging es auch bei einer Verhandlung vor dem Landgericht Baden-Baden. Im Rahmen eines Vortrags hatte der Referent einem Teilnehmer eine Visitenkarte übergeben. Im Anschluss an die Veranstaltung erhielt der Teilnehmer dann Werbung per E-Mail vom Veranstalter. Die Richter hielten dies für unzulässig. In der Übergabe einer Visitenkarte liege keine ausdrückliche Zustimmung mit der Werbung per E-Mail. Auch wenn der Referent während der Veranstaltung immer gefragt habe, ob Werbung übersandt werden dürfe, könne dies nicht als Einwilligung gewertet werden. Zudem sei der Absender in der Werbung nicht ersichtlich gewesen. Peter Schotthöfer

LG Berlin 09.12.2011; Aktenzeichen 15 O 343/11
LG Baden-Baden 18.01.2012; Aktenzeichen 5 O 100/11