Für Web-Analysen gibt es nun einheitliche Anforderungen

Web-Analyse ist eine wichtige Maßnahme zur Optimierung einer Online-Präsenz – das ist unbestritten. Der Einsatz von Web-Analyse-Systemen zur Analyse des Besucherverhaltens wirft aber immer auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Ende November 2009 hat der Düsseldorfer Kreis, die Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, eine bundesweit einheitliche Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung von Nutzungsprofilen im Internet beschlossen. Christian Bennefeld, Geschäftsführer der Etracker GmbH, erklärt deshalb, welche Dinge es ab sofort zu beachten gilt.

Gesetzlich geregelt wird diese Thematik zum Einen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das grundlegende Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten macht. Zum Anderen enthält das Telemediengesetz (TMG) spezielle Regelungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten über Telemedien, also auch auf Websites. Die Auslegung dieser Gesetze ist Ländersache und obliegt den Datenschutzbeauftragten der einzelnen Bundesländer. Bisher herrschte bei der Auslegung der Datenschutzgesetze im Bereich des Web-Controllings Uneinheitlichkeit, da die einzelnen Landesdatenschutzbehörden die Gesetzesvorgaben unterschiedlich interpretierten. Das ist nun vorbei.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen Website-Betreiber bei der Web-Analyse nach dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises erfüllen müssen, lesen Sie unter
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