Danone, Nestlé, Ferrero müssen ihre Werbung noch genauer prüfen

Dürfen Joghurts mit den Worten „…regen die Verdauung an“ beworben werden? Wie sieht es mit Vitalpilzen aus, die mit „verbessert die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit“ angepriesen werden? Seit der öffentlichen Kritik der Verbraucherschutzorganisation Foodwatch gegen Danones „Activia“-Joghurt, die dem Hersteller eine Werbelüge vorwerfen, weil die Vertreter die positive Verdauungswirkung für minimal halten, sind die Konsumenten verunsichert. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil klargestellt, dass mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines Lebensmittels nur dann geworben werden darf, wenn diese wissenschaftlich bewiesen ist. Und: Auch Botschaften ohne expliziten Gesundheitsbezug können unter die Health-Claims-Verordnung fallen.

Von Sandra Fösken

Das Gericht argumentiert, bei gesundheitsbezogenen Aussagen bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher darauf vertraue und daher ärztlichen Rat nicht oder zu spät suche. In dem konkreten Fall hatte das Unternehmen keine dieser Aussagen belegt, sodass sie diese Botschaften in der Werbung nicht verwenden dürfen.

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen für „Vital-Pilzextrakte“, etwa dass der Pilz „eine gesunde Verdauung unterstützt“, „zur Gesunderhaltung der Blutgefäße geeignet ist“ und das „Immunsystem effektiv unterstützt“. Diese Angaben seien ausnahmslos gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCV). Denn sie stellen nach Auffassung der Richter einen Zusammenhang zwischen dem Konsum der Produkte und der Gesundheit des Anwenders her. Das gilt auch für Aussagen, bei denen ein ausdrücklicher Gesundheitsbezug fehle, so bei den Aussagen „die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress wird verbessert“ und „zur Vorbeugung von natürlichem Haarausfall“, die das Unternehmen ebenfalls verwendet hat.

Angaben, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehen, fallen zwar nicht unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe. Gleichwohl sei dieser Begriff im Interesse des Schutzzweckes der HCV, weit auszulegen, heißt es in dem Urteil. Die Schwelle zur gesundheitsbezogenen Angabe soll daher bereits bei Aussagen wie „reinigt Ihren Organismus“, „hält Sie jung“, oder „verlangsamt den Alterungsprozess“ überschritten sein. Auch der Bundesgerichtshof hat die Bewerbung eines Kräuterlikörs als „wohltuend“ als gesundheitsbezogene Angabe bewertet.

Nach der Health-Claims-Verordnung ist die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig, sofern eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen werden kann. Das kann auch ein Inhaltsstoff sein, dem als solchem diese Wirkung zukommt beziehungsweise dass die relevante Menge in dem Endprodukt geeignet ist, die Wirkung zu erzielen.

Das Unternehmen hat den konkreten Inhaltsstoff in den jeweiligen Pilzextrakten jedoch noch nicht einmal benannt und keinen Nachweis geführt. Die Anforderung an einen solchen Nachweis sind nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht weniger streng als die Anforderungen, die auch an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät gelten. Der Nachweis kann durch Vorlage von Studien erbracht werden, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben zu stellen sind, ließen die Richter eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Quelle: dpa, Urteil OLG Frankfurt; Aktenzeichen: 6 U 174/10