12.10.2011

Web 2.0

Recht auf Anonymität im Internet erneut gestärkt

Bewertungen und Äußerungen von Verbrauchern im Internet sind auch dann vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, wenn diese ohne Namensnennung veröffentlicht werden. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar, nachdem ein Psychotherapeut geklagt hatte. Durch eine negative Bewertung auf einem Bewertungsportal hatte sich der Therapeut in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen und verlangte die Entfernung der anonymen Bewertung sowie Schadensersatz. Ohne Erfolg, die Richter wiesen seine Klage ab.

„Ein ausgesprochen wichtiges Urteil“, sagt Rechtsanwalt Claus Volke. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei Volke2.0 und bezweifelt, dass die Richter die weit reichenden Folgen des Urteils bei ihrer Entscheidung berücksichtigt haben. Der vorliegende Fall sei unter mehreren Aspekten von Bedeutung. Erstens habe der Senat klargestellt, dass er die Persönlichkeitsrechte des Klagenden nicht verletzt sehe, da die Bewertung die berufliche Tätigkeit des Arztes betraf und gerade nicht ihn persönlich. Dies überzeugt nach Ansicht Volkes nicht immer, da in solchen Fällen der Arzt zumindest auch persönlich angegeben wird, im Gegensatz zu zum Beispiel einer Bewertung eines Unternehmens.

Den Richtern zufolge würde die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, „allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern“. Auch hier widerspricht der Rechtsanwalt, denn bei genauerer Betrachtung stelle diese Begründung ein hohes Risikopotenzial dar: „Zwar mag man den Richtern zustimmen, dass ein entsprechendes Benennen des jeweils Bewertenden Leute davon abhalten könnte, entsprechend offen und ehrlich ihre Meinung zu äußern. Die Ansicht verkennt aber, dass nunmehr bei einer vollständig anonymen Möglichkeit einer Bewertung eine wie auch immer geartete Hemmschwelle in die andere Richtung, also zum Nachteil des Bewerteten, wohl nicht mehr existiert.“

Dürfe sich der Bewertende nahezu vollständig hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit aus dem Grundrecht verstecken, könnte dies in sehr vielen Fällen zu negativen Bewertungen führen. „Verletzt der Bewertende die Person dabei nicht in seinen Rechten, hat er somit nichts zu befürchten, nicht einmal, dass man weiß, wer er ist“, betont Volke. Ob dieses Ergebnis in Bezug auf die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz wirklich in der Form in einem Medium wie dem Internet so begründbar sei, erscheine ihm mehr als fraglich.

OLG Hamm vom 03.08.2011; Aktenzeichen: I-3 U 196/10

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