15.09.2011

Online-Marketing

Einsatz von Google Analytics entspricht deutschen Datenschutzrichtlinien

Den Einsatz von Google Analytics stuften deutsche Datenschutzbehörden in der Vergangenheit als nicht gesetzeskonform ein – und vertraten damit eine andere Auffassung als das Unternehmen Google selbst. „Wir haben eng mit diesen Behörden hinsichtlich der Bedenken zusammengearbeitet und eine Reihe von Verbesserungen für Google Analytics implementiert“, sagt der Datenschutzbeauftragte von Google Deutschland, Per Meyerdierks. Das Ergebnis: Heute gab der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Erklärung ab, dass der „beanstandungsfreie Betrieb von Google Analytics“ ab sofort möglich ist.

Google Analytics und andere Web-Analysetools sind für viele Webseitenbetreiber zum Verständnis der Nutzer-Aktivitäten auf ihren Websites unverzichtbare Werkzeuge. Viele Webmaster setzen diese Informationen ein, um die Websites für die Nutzer zu verbessern. Es ist nach Angaben des Internetdienstleisters erklärtes Ziel des Unternehmens, Webmastern mit Google Analytics eine zuverlässige und stabile Web-Analyseplattform zu bieten, die gleichzeitig das Vertrauen und die Privatsphäre ihrer Besucher garantiere. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, erklärt hierzu: „Wir befinden uns am Ende eines langen, aber konstruktiven Abstimmungsprozesses. Die intensive Zusammenarbeit zwischen den Datenschutz-Aufsichtsbehörden einerseits und Google andererseits haben die erzielten Verbesserungen ermöglicht. Ausdrücklich begrüße ich auch die Ankündigung von Google, dass die technischen Änderungen europaweit umgesetzt werden sollen.“

Die Verbesserungen bestehen nach Informationen von Caspar darin, dass Google das Verfahren geändert habe: Nutzern werde die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt, denn Google stelle ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung. Zweitens könne auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht werden und drittens soll mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden.

Meyerdierks rät deutschen Webseitenbetreibern, die Google Analytics einsetzen, mit folgenden Schritten sicherzustellen, dass die Anforderungen der deutschen Datenschutzbehörden erfüllt werden: „Bitte erwähnen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung, dass Google Analytics auf Ihrer Website eingesetzt wird. – Implementieren Sie die IP-Masken Funktion, die Google Analytics anweist, nicht die vollständige IP-Adresse Ihrer Nutzer zu speichern oder zu verarbeiten. – Weisen Sie in Ihren Datenschutzbestimmungen auf die Möglichkeit der Deaktivierung der Google Analytics-Funktion mittels eines Browser Add-on hin. Endnutzer können, falls gewünscht, sehr einfach durch Installation dieses Browser Add-on verhindern, dass Analyse-Informationen an Google gesendet werden. Diese Möglichkeit besteht seit über einem Jahr für Google Chrome, Firefox und Internet Explorer, ist jetzt auch für Safari und Opera verfügbar und hat sich als erfolgreiche und effiziente Lösung für die Nutzer erwiesen. – Wir haben aktualisierte Nutzungsbedingungen eingeführt, die mit den Datenschutzbehörden abgestimmte Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung beinhalten.“

www.google.de
www.datenschutz-hamburg.de
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