30.08.2007
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Servicerufnummer

Neue Preis-Regel bei Diensten

Nach dem novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) gelten ab September neue Regeln bei der Nutzung von Servicerufnummern. So ist bei 118xy- und sprachgestützten Neuartigen Diensten ab einem Minutenpreis von zwei Euro vorgeschrieben, vorab der Preis zu nennen.

Bei 0180 gilt laut TKG weiterhin keine Pflicht zur Preisansage. Davon deutlich zu unterscheiden ist die Pflicht zur Preisangabe in der Werbung. Hier hat bei allen Hotlines, also bei Angeboten unter 0900, 118xy, 0137, 0180, 012 sowie bei Kurzwahlsprachdiensten im Mobilfunk, eine Ansage über die zu erwartenden Kosten zu erfolgen.

Weiterhin dürfen Angebote unter 0900 maximal 3 Euro die Minute kosten. Diese Grenze gilt auch, wenn eine 118xy- Nummer auf einen Portaldienst vermittelt. Grundsätzlich gilt:

  • 0900: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie immer kostenlose Preisansage vor Beginn des Diensts, unabhängig vom Preis
  • 0137: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung, Preisansage immer nach Beendigung des Diensts
  • 0180: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung
  • 118xy: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie Preisansage vor dem Dienst, wenn dieser 2 Euro die Minute oder mehr kostet oder zeitunabhängig (im Blocktarif) bepreist wird. Die Pflicht zur Preisansage gilt auch, wenn von 118xy auf einen Portaldienst („Wähle 118xy und verlange Gabi“) vermittelt wird.
  • 012/sprachgestützt: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie Preisansage vor dem Dienst, wenn dieser 2 Euro die Minute oder mehr kostet oder zeitunabhängig (im Blocktarif) bepreist wird.
  • 012/nichtsprachgestützt: Preisangabe in der Werbung sowie Preisanzeige im Handydisplay vor Nutzung, wenn der Dienst pro Nutzung 2 Euro oder mehr kostet. Ausnahmen sind möglich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse angeboten wird, also etwa für Bustickets.
  • Premium-SMS/Kurzwahldatendienst: Preisangabe in der Werbung sowie Preisanzeige im Handydisplay vor Nutzung, wenn der Dienst pro Nutzung 2 Euro oder mehr kostet. Ausnahmen sind möglich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse angeboten wird, also etwa für Bustickets.

www.bundestag.de

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