Mediaeinkauf
Rabattstreit: Tele 5 scheitert mit Klage gegen ProSiebenSat.1
von Michael Ziesmann
Nach umfangreichen Ermittlungen hatte das Bundeskartellamt am 27.November 2007 einen Bußgeldbescheid gegen die Werbezeitenvermarkter IP Deutschland und SevenOne Media in einer Gesamthöhe von 216 Millionen Euro ausgestellt. Gegen die Vermarkter der RTL-Gruppe und der ProSiebenSat.1 Media AG wurde wegen kartellrechtswidriger Rabattpraktiken ermittelt. Die Ermittlungen wurden gegen Zahlung des Bußgeldes eingestellt.
Mit sogenannten Share Deals (Share of Advertising-Rabatte) hatten beide Vermarkter eine Sogwirkung bei der Vergabe von Werbegeldern verursacht. Kleinere Anbieter von Fernsehwerbezeiten fühlten sich dadurch benachteiligt und aus dem Markt gedrängt. Auch dieses Gericht ortet einen „zweiseitigen Markt mit duopolistischen Ansätzen“. Tele 5 hatte im Jahr 2009 beide Vermarkter auf Auskunft und Schadenersatz verklagt. Die Klage gegen SevenOne Media, ProSieben, Sat.1, Kabel eins und N24 wurde nun vom Landgericht München I als unbegründet abgewiesen.
Im Kern bezieht sich die Klage von Tele 5 auf entgangene Gewinne in Höhe von 6,9 Millionen Euro für die Jahre 2002 bis 2007 mit einem statischen Schaden und einem dynamischen Schaden über weitere 826 000 Euro für die Jahre 2004 bis 2007. Den Mehrgewinn, der bei den beklagten Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media AG mittels retroaktiver Rabatte erzielt worden sein soll, wurde von Tele 5 auf „mindestens 19,8 Millionen Euro“ geschätzt. Retroaktive Rabatte sind Rabatte, die rückwirkend auf das Gesamtbudget gewährt werden, wenn eine bestimmte Rabattschwelle überschritten wurde. Dies motivierte Werbekunden und Mediaagenturen, diese Rabattschwelle zu überschreiten, um rückwirkend – retroaktiv – zusätzliche Vorteile zu bekommen. Gegen diese Sogwirkung wehrt sich Tele 5.
Tele 5 ist es nach Ansicht dieses Gerichtes nicht gelungen, einen Schaden und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes durch die kartellrechtswidrigen Rabattvereinbarungen der SevenOne Media glaubhaft zu machen. Allein die Vorlage des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes reiche dafür nicht aus, so das Gericht, da dieser „keine konkreten bindenden Feststellungen“ im Bezug auf einen möglichen Schaden enthalte. Zudem verweist das Gericht auf die häufige Umpositionierung von Tele 5 im fraglichen Zeitraum, auf die „geringe Attraktivität der Klägerin (Tele 5, Anm.) jedenfalls bis 2007 für Werbezeitenbuchungen“ und die geringen Marktanteile zwischen 0,4 und 0,8 Prozent.
Zudem sei es SevenOne Media, so das Gericht weiter, durch Darstellung „eines völlig inhomogenen mehrseitigen Marktes jedenfalls gelungen, aus dem wahrscheinlichen Schadenseintritt einen möglichen Schadenseintritt zu machen“. Da ein Schadenseintritt nach Ansicht des Landgerichts München I nicht mit Bestimmtheit bewiesen werden konnte, war die Klage abzuweisen. Jedoch meint das Gericht auch: „Für den Zeitraum seit 2005 bis Mai 2007 ist ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten (SevenOne Media, Anm.) und damit ein Verschulden ... festgestellt“. Jedoch ist es Tele 5 nicht gelungen dieses Verschulden für sich zu kapitalisieren.
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