Communication / News
24.11.2009
ARTIKEL:Drucken
OLG Köln

Opt-in-Einwilligung in Telefonwerbung muss konkret sein

Bei allgemein gehaltenen Opt-in-Einwilligungen ist Vorsicht geboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine Klausel beanstandet, die zu allgemein gehalten war. Im konkreten Fall fand sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens für ein Gewinnspiel die vorformulierte Klausel: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per Post/SMS/Post über interessante Angebote informiert werde."

Das OLG Köln beanstandete diese Klausel als unzulässige Geschäftsbedingung. Sie sei unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Die Formulierung sei so allgemein gehalten, dass sie „interessante Angebote" aus jedem Waren - und Dienstleistungsbereich erfasse. Ein Bezug zu dem geplanten Gewinnspiel sei nicht gegeben.

Außerdem beziehe sich das Einverständnis auch auf Partnerunternehmen. Sie erlaube somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch sei für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf die Einwilligung berufen kann. Peter Schotthöfer

OLG Köln 25.4.2009; Aktenzeichen 6 U 18/08
ARTIKEL:Drucken
SERVICES + BLOGS + SHOP

Absatzwirtschaft-Archiv

Alle Print-Artikel der Absatzwirtschaft seit 1982

Sie können einzelne Artikel (PDF) einfach erwerben. Für Abonnenten kostenlos.

Datenbanken + Medien

Marketing-GlossarHier gibt es die Begriffe zu den wichtigsten Themen der absatzwirtschaft-Welt.   mehr
Jobs-KarriereRecherchieren Sie rund 140 000 Jobs in Deutschland!   mehr
Marken-LexikonKarsten Kilians "Marken-Lexikon" mit rund 1 000 Stichworten   mehr
Marketing TVSchauen Sie rein in die letzten großen Marketing-Events.   mehr

Marketing-Suchmaschine


Die Suchmaschine für das Marketing

Messe Düsseldorf

Aktuell

Testen Sie unsere Plakatdatenbank . mehr...