Mediaeinkauf
Mediaagenturen und Werbekunden unter Zugzwang
Jedoch macht es der Inhalt der Verfügung unmöglich zur Tagesordnung überzugehen. Insbesondere weil der 7.Senat des OLG München im „Danone Urteil" vom 23. Dezember 2009 zivilrechtlich identisch argumentiert hat. Mehr als zwei Jahre hat die Staatsanwaltschaft München in akribischer Kleinarbeit ermittelt. Auf Basis der vom Bundeskartellamt im Jahr 2007 bei den Werbezeitenvermarktern Seven One Media (ProSiebenSat.1 Media AG) und IP Deutschland (RTL Group) sichergestellten Unterlagen, wurden Geldflüsse und Rabatte mit Dokumenten abgeglichen, die die Ermittler bei den 15 größten Mediaagenturen eingefordert hatten.
Dies umfasste einen Abgleich der Verträge der Mediaagenturen mit den Werbekunden und denen mit den Medien aus den Jahren 2003 bis 2007. Kernfragen: Welche Bündelungsrabatte wurden von den Werbezeitenvermarktern gewährt? Ist es legal, dass diese Rabatte von den Mediaagenturen gegenüber den Werbekunden verschwiegen wurden? Ist es legal, dass diese geldwerten Vorteile in den Mediaagenturen verblieben sind? Klare Antwort der Münchner Ermittler: Nein!
So heißt es in der Verfügung vom 10. Dezember 2009: „Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschuldigten, die in Entscheidungspositionen bei den Mediaagenturen tätig waren, die objektiven Tatbestände der Untreue zu Lasten der Werbekunden und den Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr erfüllt haben. Den Beschuldigten, die bei dem Vermarkter Seven One Media entscheidungserhebliche Positionen innehatten, haben nach den bisherigen Ermittlungen objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur Untreue der Mediaagenturen zu Lasten der Werbekunden und Bestechung im geschäftlichen Verkehr verwirklicht."
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