20.09.2011

BGH-Urteil

Für Telefonwerbung muss konkrete Einwilligung vorliegen

Unternehmen, die per Telefon für ihre Produkte und Leistungen werben, müssen für jeden ihrer Anrufe dokumentieren können, dass der Angerufene hierzu eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Er begründet damit die Abmahnung einer Krankenkasse, die solche Verbraucher-Einwilligungen genutzt hatte, die ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Gewinnspiels in einem zweistufigen Zustimmungsverfahren (Double Opt-in) erhalten hatte.

Eine Krankenkasse hatte Mitglieder mittels einer Telefonaktion geworben ohne vorheriges Einverständnis der Anschlussinhaber. Ein Verbraucherverein hatte dies abgemahnt, die Krankenkasse eine Erklärung abgegeben, dass sie im Wiederholungsfalle 3 000 Euro zahlen werde. Als sie nach Abgabe der Erklärung erneut per „kaltem“ Telefonanruf Mitglieder akquirieren ließ, verweigerte sie die Zahlung der Vertragsstrafe. Die Daten der Kunden hatte die Krankenkasse von einem anderen Unternehmen erhalten, das Adresse, E-Mail-Anschrift, Telefonnummer und Geburtsdatum im Rahmen von Online-Gewinnspielen erlangt hatte. In den Teilnahmebedingungen zu diesem Gewinnspiel hatte es geheißen: „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und ich per Post, Telefon, SMS oder E-Mail von … oder von Dritten interessante Informationen erhalte.“ Auf der Website des Gewinnspielveranstalters hieß es im Teilnahmeformular: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bin damit einverstanden, von S.(dem Veranstalter) und deren Partnern telefonisch, postalisch und per E-Mail interessante Informationen zu erhalten (u.a. Telekommunikation, Strom/Gas, Gesundheit).“

Die Krankenkasse argumentierte, die Inhaber der Anschlüsse, die nach Abgabe der Unterlassungserklärung angerufen worden seien, hätten im Rahmen eines „Double Opt-in- Verfahrens“ ihre Einwilligung erteilt. Die Anschlussinhaber hätten an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort ihre Telefonnummer angegeben. Eine der angerufenen Personen hätte ein vorher nicht ausgefülltes Feld mit der Einverständniserklärung sowie das Feld „teilnehmen“ markiert. An die E-Mail-Adresse sei dann eine Bestätigung der E-Mail gesandt worden, die die Anschlussinhaber durch Markieren des Links ihrerseits bestätigt hätten. Der BGH hielt die Verurteilung der Krankenkasse zur Zahlung für zutreffend, weil eine wirksame Einwilligung nicht vorgelegen habe und nahm in seiner Entscheidung zu wichtigen Einzelfragen der Werbung per Telefon Stellung.

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