Bundesrat fordert Buttonlösung auch für gewerbliche Kunden

Geht es nach dem Willen des deutschen Bundesrates, soll die sogenannte „Buttonlösung“ im Online-Handel auch auf gewerbliche Käufer ausgedehnt werden. Statt von „Verbrauchern“ müsse von „Kunden“ gesprochen werden, denn auch Unternehmer könnten potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Abofallen sein. Die Angebote in Online-Shops richten sich den Politikern zufolge meist gleichermaßen an Verbraucher wie Geschäftskunden und seien im Bestellvorgang einheitlich gestaltet. Der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) teilt diese Ansicht nicht und hält ein entsprechendes Gesetz für praxisfremd.

Die „Buttonlösung“ sieht vor, dass während eines Bestellvorgangs im Internet die Button, auf die geklickt werden muss, zwingend mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Bezeichnung beschriftet werden. In unmittelbarer Nähe dieses Buttons sollen darüber hinaus einige Informationspflichten zum Vertrag erfüllt werden. Im Rahmen einer europäischen Richtlinie zu den Verbraucherrechten wurde diese Regelung bereits am 10. Oktober 2011 in Brüssel verabschiedet. Der bvh betont erneut, dass er diese Regelung für den Online-Verkauf von Waren für überflüssig hält: „Nirgendwo kann der Verbraucher Ware so sicher einkaufen wie im Netz, denn hier steht ihm bereits ein gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht von 14 Tagen zu“, sagt bvh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer.

Bisher sollte die geplante Buttonlösung nur auf den Business-to-Consumer- (B-to-C-) Handel angewandt werden. Dass der Bundesrat auch gewerbliche Kunden mit einbeziehen will, beurteilt Wenk-Fischer als vollkommen praxisfremd. In der Regel würden nämlich Business-to-Business-Verkäufer gesonderte Onlineshops für gewerbliche Käufer mit entsprechender Nachweispflicht (Handelsregisterauszug, Gewerberegisterauszug etc.) vorsehen. Praktisch geschehe dies entweder über einen reinen B-to-B-Shop oder über ein vorgeschaltetes Portal, über das der Kunde je nach Angaben in den B-to-B- oder den B-to-C-Bereich geleitet werde. Laut bvh fehlen zudem verlässliche Informationen, dass überhaupt ein Bedürfnis gewerblicher Kunden nach einer solchen zusätzlichen Regelung besteht.

Die Bundesrats-Idee verkenne auch die Unterschiede zwischen B-to-B- und B-to-C-Handel, die eine einheitliche Information beider Kundengruppen unmöglich und in jedem Fall zu Lasten der Endverbraucher verwirrend machen würde. Aus gutem Grund würden außerdem für Kaufleute und Freiberufler als Kunden nicht dieselben Informationspflichten gelten wie für Verbraucher: Im Geschäftskundenbereich würden meist Nettopreise (ohne Aufrechnung der ohnehin abzugsfähigen Umsatzsteuer) angegeben, während im B-to-C-Verkauf der Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile genannt werden müsse. „Und auch hier gilt leider, dass durch den Gesetzentwurf unseriöse Dienstleister und seriöse Online-Händler völlig undifferenziert über einen Kamm geschoren werden“, betont Wenk-Fischer. Seriöse E-Commerce-Anbieter und Dienstleister informierten auch ihre gewerblichen Kunden bereits jetzt hinreichend über die Inhalte ihres Vertragsangebots.

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