Bislang wenig Beachtung in der Werbebranche

Von den 400 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Internetauftritten entsprach keiner dem geltenden Recht vollumfänglich. Zu diesem Ergebnis kam die AdCoach Beratungsgesellschaft für Werbung und Multimedia, Frechen/Köln, hat in einem nicht-repräsentativen Website-Screening von Internetauftritten.

Ziel war es festzustellen, in wieweit die dargebotenen Informationen über die Betreiber der Websites den Regelungen des neuen Teledienstegesetzes (TDG) entsprechen.
Nach Einschätzung der AdCoach Beratungsgesellschaft würde eine Vollerhebung unter allen vom TDG betroffenen Unternehmen der deutschen Werbewirtschaft in mehr als 75 Prozent der Fälle zum gleichen Ergebnis führen.

Das TDG in der Fassung vom 01. Januar 2002 verlangt von Betreibern, die Websites für geschäftsmäßige Dienste im Bereich der Individualkommunikation einsetzen, grundsätzlich ein erweitertes Impressum. So müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eine Vielzahl von Angaben zum Betreiber der Website gemacht werden.

Dazu zählen unter anderem der Name und die (ladungsfähige) Anschrift, unter der der Betreiber niedergelassen ist, die Angabe des Handelsregisters inklusive der entsprechenden Registernummer und bei juristischen Personen zusätzlich die Nennung des Vertretungsberechtigten. Verstöße gegen das TDG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ebenso ist mit einer Abmahnung durch Wettbewerber zu rechnen.

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