Anwaltskosten bei Urheberrechtsverletzung nur bedingt erstattungsfähig

Wer als kreativer Dienstleister Fotos im Internet veröffentlicht, stellt mitunter fest, dass diese unerlaubt von Dritten verwendet werden. Spricht der Rechteinhaber eine Abmahnung aus und nimmt dazu die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch, werden ihm diese Kosten aber nicht zwingend erstattet, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig urteilte. Denn wer aus früheren Fällen bereits weiß, wie Urheberrechtsverletzungen verfolgt werden, könne die Unterlassung auch ohne anwaltliche Hilfe erreichen.

Ein Mediengestalter stellte seine Produkte mit Fotos ins Internet, um diese zu bewerben. Allerdings musste er feststellen, dass in 20 bis 30 Fällen seine Bilder von Dritten unberechtigt verwendet worden waren. Über einen Anwalt ging er der Sache nach, ließ die Namen der Betreffenden herausfinden und eine Abmahnung aussprechen. In jedem Fall verlangte er auch Ersatz der ihm durch die Einschaltung eines Anwaltes entstandenen Kosten. Auch im vorliegenden Fall beauftragte er seinen Anwalt, gegen einen Dritten vorzugehen, der seine Fotos ohne Genehmigung für eigene Zwecke verwendet.

Auf Rechtsprechung des BGH berufen

In diesem Fall wies das OLG Braunschweig seine Klage auf Ersatz derjenigen Kosten jedoch ab, die er an seinen Anwalt wegen Verfolgung dieses „Übeltäters“ bezahlen musste. Die Richter argumentierten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in einfach gelagerten Fällen die Rechtsverfolgungskosten nicht ohne weiteres zu erstatten seien. Hier komme hinzu, dass der Auftraggeber aus seinen vorangegangenen Fällen wusste, wie derartige Urheberrechtsverletzungen zu beurteilen sind und wie sie verfolgt werden. Aus diesem Grunde seien die Kosten des Anwaltes in diesem Fall nicht zu erstatten. Peter Schotthöfer

OLG Braunschweig vom 8.2.2012; Az. 2 U 7/11